Mann: „Vorhandenen Entscheidungsspielraum für Berufung von Professor Dr. Renate Lieckfeldt zur Rektorin der HTWK Leipzig nutzen!“ - SMWK steht vor politischem Selbstmord
Holger Mann, Sprecher für Hochschule und Wissenschaft der SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag, erklärt zum angekündigten Gespräch zwischen Wissenschaftsministerin von Schorlemer und der zur Rektorin der HTWK Leipzig gewählten Frau Professor Dr. Lieckfeldt:
„Die in den vergangenen Wochen zur traurigen Posse gewordene Nicht-Berufung von Frau Professor Dr. Lieckfeldt zur Rektorin der HTWK Leipzig sollte jetzt endlich ein Ende haben. Das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) besitzt – anders als erklärt – einen großen Entscheidungsspielraum. Diesen sollte Staatsministerin von Schorlemer nutzen, um weiteren Schaden vom Wissenschaftsstandort Sachsen und der HTWK Leipzig abzuwenden.
Moralisch und ethisch ist das Agieren des Ministeriums indiskutabel und nicht zu rechtfertigen. Aber auch juristisch bewegt sich das SMWK auf dünnem Eis. Einer gewählten Rektorin das Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit zu verwehren, ist ein bisher in Sachsen nicht gekannter Präzedenzfall. Hinzu kommt, dass in diesem Einzelfall die Regelungen für Schwerbehinderte greifen. Wenn es das Ministerium tatsächlich auf einen Rechtsstreit ankommen lässt, wird das Gericht öffentlich kaum umhin kommen auch juristisch festzustellen, dass hier ein Fall von Diskriminierung vorliegt.
So steht in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses unter Punkt 1.6 ‚Gesundheitliche Eignung’:
‚Zur Eignung nach § 12 SächsBG gehört auch die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn. Bei Schwerhinderten ist dabei nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten zu verlangen (vergleiche § 10 SächsLVO).‘
Ein bloßes Anstellungsverhältnis wäre vor diesem Hintergrund kein Angebot, sondern eine Zumutung. Das Agieren des Ministeriums erscheint zunehmend irrational und erweckt den Eindruck, man erwäge politischen Selbstmord aus Angst vor dem Tod. Nichts deutet darauf hin, dass Schaden, der durch eine Wiedererkrankung von Frau Professor Dr. Lieckfeldt vielleicht entstehen könnte, größer sein würde, als der bereits eingetretene. Da Sie bereits auf Lebenszeit in Nordrhein-Westfalen verbeamtet ist, sind selbst mögliche Ansprüche in Folge einer Berufsunfähigkeit begrenzt. Der größere Schaden entsteht derzeit durch die Nicht-Berufung, da die HTWK auf absehbare Zeit – im Falle eines Rechtsstreites zwei bis vier Jahre – kein gewähltes Rektorat erhält.
Ich fordere deshalb das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf, seine Entscheidung zu revidieren und Frau Professor Dr. Lieckfeldt umgehend zur Rektorin zu berufen. Einen derartigen Eingriff in die Autonomie der Hochschule darf es nicht geben. Das Verfahren sollte zügig zu Ende gebracht werden. Das gilt insbesondere angesichts der Vorgeschichte, da es bereits eines erneuten Anlaufes bedurfte, um ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren zu durchlaufen. An einem jahrelangen Rechtsstreit mit einer – aus unserer Sicht – absehbaren Niederlage für den Freistaat kann niemandem gelegen sein!“
Untenstehend lesen Sie weitere Information & Auszüge aus den hier wohl anzuwendenden Rechtsnormen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro Holger Mann unter 0341/ 12 4 88 18.
Auszug aus dem Beamtengesetz Sachsen:
§ 6 (4) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG sind zuständig
1. das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG […]
§ 7 Arten der Beamtenverhältnisse
Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses:
1.6 Gesundheitliche Eignung
Zur Eignung nach § 12 SächsBG gehört auch die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn. Bei Schwerhinderten ist dabei nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten zu verlangen (vergleiche § 10 SächsLVO). Die Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn er nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet ist und unter Berücksichtigung dessen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf von zehn Jahren voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 26. November 1992 (SächsABl. S. 1908) wird hingewiesen.
4.3 Gesundheitliche Eignung
Bestehen bei einer beabsichtigten Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn zum Freistaat Sachsen Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung (zum Beispiel erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten), ist die Untersuchung durch einen Amtsarzt oder durch einen anderen beamteten Arzt zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu veranlassen. Die Nummern 1.6.1 und 1.6.2 gelten entsprechend.
Die Einsichtnahme in die beim abgebenden Dienstherrn geführte Personalakte des Beamten bedarf dessen Zustimmung (vergleiche § 56d BRRG, § 121 SächsBG).
Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG (rechtsbereinigt vom 01.01.2011):
§ 82 Rektor
(1) Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er vertritt die Hochschule nach außen. Der Rektor vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe nach § 80. § 85 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleibt unberührt. […]
(3) Zum Rektor kann bestellt werden, wer einer Hochschule als Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(4) Der Rektor ist für die Dauer seiner Amtszeit auf Zeit zu verbeamten oder einzustellen. Der hauptberufliche Rektor ist für die Dauer der Amtszeit aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen ohne Bezüge beurlaubt. Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Ist er Beamter auf Zeit, findet § 139 SächsBG keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand aus dem Rektoramt mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektoramt nebenberuflich ausgeübt werden. Die Grundordnung bestimmt, ob der Rektor hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist.
(5) Die Stelle des Rektors ist öffentlich auszuschreiben. Eine Auswahlkommission aus 4 Mitgliedern, davon 2 externe Mitglieder des Hochschulrates und 2 Mitglieder des Senates, sowie ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit beratender Stimme fertigt eine Vorschlagsliste für den Hochschulrat. Der Hochschulrat erstellt im Einvernehmen mit dem Senat einen Wahlvorschlag, der bis zu 3 Kandidaten enthält. Ein Kandidat soll nicht Mitglied der Hochschule sein. Der Wahlvorschlag wird von dem Vorsitzenden des Hochschulrates dem Erweiterten Senat unterbreitet. Vom Erweiterten Senat gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag mehr als einen Kandidaten, findet zwischen den Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt den Rektor. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag nur einen Kandidaten, stellt die Auswahlkommission eine neue Vorschlagsliste auf.
(6) Die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig.
(7) Der Erweiterte Senat kann den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat.
(8) Der Rektor kann nach Ablauf seiner Amtszeit auf Antrag für 2 Semester von seinen Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.




